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Sanierung gemäß Gebäude­ener­gie­gesetz (GEG)

Stuck-Belz GmbH aus Bonn infor­mieren darüber, welche Vor­schriften bei einer Sanie­rung zu beachten sind.

Eine Person justiert mit einer Rohrzange ein Heizkörper-Thermostat mit der Aufschrift

Das Gebäude­energie­gesetz (GEG) zur Verein­heit­lichung des Energie­spar­rechts für Gebäude ist seit Ende 2020 in Kraft. Um den CO2-Aus­stoß zu mini­mie­ren und die ge­steck­ten Klima­ziele bis 2030 zu er­rei­chen, muss der Ge­bäude­ener­gie­ver­brauch stark re­du­ziert wer­den. Denn das Be­hei­zen unse­rer Ge­bäu­de ver­schlingt einen sehr großen Teil unse­rer Ener­gie­reser­ven. Was be­deu­tet das für Ihr Ge­bäu­de? Wel­che Dämm­maß­nah­men sind sinn­voll und not­wen­dig und wie wer­den sie ge­för­dert?


Was regelt das GEG?

Im Gebäude­energie­gesetz wurden Anforder­ungen festgelegt, die Neu­bauten oder Bestands­gebäude im Hinblick auf die Wärme­dämmung der Gebäude­hülle, die Klima- und Heizungs­technik sowie auf den Hitze­schutz zu erfüllen haben – mit dem Ziel:

  • Geringere Wärmeverluste
  • Niedrigere Heizkosten
  • Höhere Energie­effizienz der Gebäude

In Bezug auf Altbauten sind im GEG Nach­rüst­pflichten für die Wärme­dämmung einzelner Bauteile und Aus­tausch­pflichten alter Heizungs­anlagen nach­zulesen.

Auch der Anteil, der bei Neu­bauten durch erneuer­bare Energien abzu­decken ist, ist im GEG geregelt.

Für welche Gebäude gilt das GEG?

Das GEG gilt für alle be­heiz­ten oder klima­tisierten Gebäude, die mehr als vier Monate im Jahr be­wohnt wer­den. Es tritt in Kraft bei Kauf oder Sanie­rung eines Wohn­gebäudes, wenn es nach dem 01.02.2002 er­rich­tet wurde – Aus­nahme: Wenn der Eigen­tümer das Gebäude be­reits vor dem 01.02.2022 selbst be­wohn­te, be­steht keine Sanierungs­pflicht. Ferner gilt das GEG bei Eigen­tümer­wechsel von Wohn­gebäuden nach dem 01.02.2002.

Wir emp­feh­len eine fach­liche Be­ratung. Neh­men Sie am bes­ten gleich Kon­takt zu uns auf. Wir be­raten Sie gern.

Welche Sanie­rungs­pflichten gelten nach GEG?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt in bestimmten Fällen verpflichtende Maßnahmen für Bestandsgebäude vor – unabhängig davon, ob eine Sanierung geplant ist oder nicht.

  • Oberste Geschoss­decke / Dachboden dämmen
    Unge­dämmte, zu­gäng­li­che obers­te Geschoss­decken über be­heiz­ten Räumen müs­sen min­des­tens einen U-Wert von 0,24 W/(m²·K) ein­hal­ten. Alternativ kann auch die Dachfläche ent­spre­chend ge­dämmt wer­den. Ziel ist es, er­heb­li­che Wärme­verluste über den Dach­boden zu vermeiden.
  • Heizungs­anlagen austauschen
    Heizkessel für Öl oder Gas, die älter als 30 Jahre sind und keine Nieder­tempe­ratur- oder Brenn­wert­technik ver­wen­den, sind auszu­tauschen.
  • Leitungen und Armaturen dämmen
    Heizungs- und Warm­wasser­leitungen sowie Arma­turen in un­be­heiz­ten Räumen müs­sen ge­dämmt wer­den, um Energie­verluste zu minimieren.
  • 10 % - Regelung
    Wer mehr als 10 % der Fassade, Dach­fläche bzw. der Fenster er­neu­ert, muss für die be­trof­fe­nen Bauteile die ak­tu­el­len U-Werte nach GEG ein­hal­ten. Wird bei­spiels­wei­se das Dach neu ein­ge­deckt, muss es auch den vor­ge­schrie­be­nen Dämm­standard erfüllen.

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